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Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht einen Rechtsrahmen für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) sowohl für Eigenkapital- als auch Nichteigenkapitalinstrumente vor. Diese Bereitsteller konsolidierter Datenticker sind aktuell dafür verantwortlich, an Handelsplätzen und in genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) Handelsberichte über Finanzinstrumente zu erfassen und in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom zu konsolidieren, der Kurs- und Volumendaten für jedes einzelne Finanzinstrument liefert. Die Einführung von Bereitstellern konsolidierter Datenticker beruht auf dem Gedanken, dass der Öffentlichkeit Daten von Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen in konsolidierter Form zur Verfügung gestellt würden, die sämtliche Handelsmärkte der Union einschließen und identische Datenidentifizierungskennzeichen, Datenformate und Nutzerschnittstellen verwenden.
Für jede der in Artikel 27da Absatz 1 genannten Anlageklassen veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker eine Liste der Finanzinstrumente, die…
„Bereitsteller konsolidierter Datenticker“ oder „CTP“ eine Person, die gemäß Titel IVa, Kapitel 1 dieser Verordnung berechtigt ist, Daten bei Handelsplätzen und…
‚Bereitsteller konsolidierter Datenticker‘ oder ‚CTP‘ eine Person, die gemäß dieser Verordnung zur Einholung von Handelsauskünften über in den Artikeln 6, 7,…
Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bildet einen Regulierungsrahmen für Datenbereitstellungsdienste (DRSP) und sieht für die…
Da es nunmehr eine Marktstruktur gibt, die den Wettbewerb zwischen mehreren Handelsplätzen ermöglicht, sollte so bald wie möglich ein umfassender konsolidierter…
Nummer 35 erhält folgende Fassung: „35. ‚Bereitsteller konsolidierter Datenticker‘ oder ‚CTP‘ eine Person, die gemäß Titel IVa, Kapitel 1 dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.