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Zum Schutz des fortgesetzten Vertrauens der Marktteilnehmer in den konsolidierten Datenticker sollten Bereitsteller konsolidierter Datenticker in regelmäßigen Abständen eine Reihe Berichte zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, d. h. Berichte zur Leistungsstatistik und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der Datenqualität und Datensysteme, veröffentlichen. Da der Inhalt dieser Berichte hoch technisch ist, sollten Inhalt, Zeitplan, Format und Terminologie der Meldepflicht im Wege technischer Regulierungsstandards festgelegt werden.
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf seiner Website jährlich Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der…
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker führt Standards für die Güte seiner Dienstleistungen ein, die alle folgenden Punkte abdecken und die er auf seiner…
Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom…
Folgender Artikel wird eingefügt: Meldepflicht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf…
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Qualität von Daten gestaltet sich ein Vergleich dieser Daten für Marktteilnehmer schwierig, wodurch die Datenkonsolidierung…
Ob ein konsolidierter Datenticker ordnungsgemäß funktioniert, hängt von der Qualität der Daten ab, die der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers erhält.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.