Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anforderung, dass Handelsberichte nach 15 Minuten kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, gilt derzeit für alle Handelsplätze, genehmigten Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker. Für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker verhindert diese Vorschrift die geschäftliche Tragfähigkeit eines potenziellen Bereitstellers konsolidierter Datenticker, weil bestimmte mögliche Kunden lieber auf die kostenlosen zentralen Marktdaten warten würden, statt den konsolidierten Datenticker zu nutzen. Dies trifft insbesondere auf Schuldverschreibungen und OTC-Derivate zu, die im Allgemeinen nicht häufig gehandelt werden und bei denen die Daten häufig auch nach 15 Minuten noch den größten Teil ihres Wertes haben. Daher sollte die Anforderung, Handelsberichte nach 15 Minuten kostenlos zu liefern, zwar für Handelsplätze und genehmigte Veröffentlichungssysteme bestehen bleiben, aber für Bereitsteller konsolidierter Datenticker abgeschafft werden, um ihre geschäftliche Tragfähigkeit sicherzustellen.
Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf seiner Website jährlich Leistungsstatistiken und Berichte über Vorkommnisse bezüglich der…
Für jede der in Artikel 27da Absatz 1 genannten Anlageklassen veröffentlicht ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker eine Liste der Finanzinstrumente, die…
Entsprechend der Daten, die in der dem Vorschlag für diese Verordnung beiliegenden Folgenabschätzung präsentiert werden, wird die erwartete Erwirtschaftung von…
Marktteilnehmer benötigen zentrale Marktdaten, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können. Derzeit ist es für die direkte Beschaffung von Marktdaten…
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht einen Rechtsrahmen für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) sowohl für Eigenkapital- als auch…
Folgender Artikel wird eingefügt: Meldepflicht der Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veröffentlicht auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.