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Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schreibt vor, dass der Clearingpflicht unterliegende OTC-Derivate an Handelsplätzen gehandelt werden (im Folgenden „Derivathandelspflicht“). Mit der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geändert, um den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen zu verkleinern. Angesichts der engen Verbindung zwischen der Clearingpflicht und der Derivathandelspflicht ist es zur Gewährleistung einer größeren rechtlichen Kohärenz und zur Vereinfachung des Rechtsrahmens erforderlich und angemessen, die Derivathandelspflicht und Clearingpflicht für Derivate wieder aneinander anzugleichen. Ohne diese Angleichung würden bestimmte kleinere finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien nicht mehr von der Clearingpflicht erfasst, würden aber weiterhin der Derivathandelspflicht unterliegen.
die Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der…
die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine…
welche Derivatekategorien, die der Clearingpflicht im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder entsprechender daraus folgender…
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, welche OTC-Derivate einer Clearingpflicht unterliegen…
Zur Vereinfachung des Regulierungsrahmens sollte in Betracht gezogen werden, inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, die Handelspflicht gemäß der Verordnung…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Pflicht für Gegenparteien, clearingpflichtige Derivative auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.