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Nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Systeme und Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden (im Folgenden „multilaterale Systeme“), im Einklang mit den Anforderungen für geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen (MTF) oder organisierte Handelssysteme (OTF) arbeiten. Durch die Aufnahme dieser Anforderung in die Richtlinie 2014/65/EU entstand Spielraum für unterschiedliche Auslegungen dieser Anforderung, was wiederum zu ungleichen Rahmenbedingungen zwischen multilateralen Systemen, die als geregelte Märkte, multilaterale Handelsplattformen oder organisierte Handelssysteme zugelassen sind, und multilateralen Systemen, die über keine derartige Zulassung verfügen, führte. Um eine einheitliche Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen, sollte sie von der Richtlinie 2014/65/EU in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verschoben werden.
Alle multilateralen Systeme sind entweder im Einklang mit den Bestimmungen von Titel II der Richtlinie 2014/65/EU für MTF bzw. OTF oder gemäß den Bestimmungen…
„multilaterales Handelssystem oder MTF“ ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
Nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen Systeme und Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von…
Nach Artikel 18 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU müssen MTF und OTF mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben. Diese Anforderung sollte für alle…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5b) Alle multilateralen Systeme sind entweder im Einklang mit den Bestimmungen von Titel II der Richtlinie 2014/65/EU für MTF…
Als DLT-MTF sollte ein multilaterales Handelssystem gelten, das von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betrieben wird, die bzw. der gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.