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Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an die Ukraine ausgeschlossen werden.
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der genannten am Tag…
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über…
Zahlungen sollten aufgrund eines Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Daher ist es notwendig, von…
Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Haushaltsordnung sollte die Zahlungsfrist für Beiträge zu Staatshaushalten ab dem Tag der Mitteilung des…
Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad…
Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.