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Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels findet Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf von der Kommission ausgeführte Zahlungen Anwendung.
Soweit Mittel des 11. EEF im Wege der indirekten Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG eingesetzt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen ausführt, gilt die in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Frist für alle nicht unter dessen Buchstabe a erwähnten Zahlungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält die erforderlichen Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber unter Einhaltung der Fristen gewährleistet ist.
In Bezug auf Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden Zahlungen, für die die Kommission zuständig ist, aus der Mittelausstattung beglichen, die für den entsprechenden Vertrag vorgesehen ist. Sofern die verbleibenden Mittel nicht ausreichen, erfolgt die Begleichung aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens.
Soweit Mittel des EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG ausgeführt werden und die Kommission Zahlungen in deren Namen durchführt, gilt die in…
Zahlungen sollten aufgrund eines Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Daher ist es notwendig, von…
Die Zahlungsfristen sollten denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden. Für Fälle, in denen AKP-Staaten und ÜLG nicht mit der Ausführung…
Die Zahlung der Ausgaben erfolgt im Einklang mit Artikel 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.…
Zahlungen im Zusammenhang mit den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen, den angenommenen Beschlüssen und den Bestimmungen in Bezug auf genehmigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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