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Im Interesse weiterhin hoher Ambitionen bei der Verwirklichung der Klimaziele in der Kohäsionspolitik bei gleichzeitiger Gewährung von Flexibilität zwischen dem Kohäsionsfonds und dem EFRE sollte einerseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des Kohäsionsfonds in Höhe von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen, und andererseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE in Höhe von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen.
Übersteigt der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz den Zielwert von 37 % seiner…
In Artikel 6 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz infolge einer Programmänderung für die durch…
Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung einer Methodik auf der…
Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten in Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der…
Für aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Artikel einen Antrag auf Änderung eines…
Um die Erreichung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 zu unterstützen, sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds — unter gebührender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.