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Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Nummer 45 erhält folgende Fassung:
‚Exzellenzsiegel‘ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung eines Vorschlags, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet worden ist und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, der jedoch aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und unter Umständen aus anderen auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen finanziert werden könnte, oder das in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/795 genannte ‚Souveränitätssiegel‘.
In Artikel 6 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Wenn der Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz infolge einer Programmänderung für die durch die Verordnung (EU) 2024/795 eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung übersteigt, kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreiten, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.“
In Artikel 13 werden folgende Absätze eingefügt:
Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.“
In Artikel 24 werden folgende Absätze angefügt:
In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:
Anhang I wird wie folgt geändert:
In Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen angefügt: INTERVENTIONSBEREICH Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele „145a Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich digitale Technologien und technologieintensive Innovationen sowie Biotechnologien. 0 % 0 % 145b Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien. 100 % 40 % 188 Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind. 100 % 40 % 189 Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien verbunden sind. 100 % 40 % 190 Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind. 0 % 0 % 191 Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind. 0 % 0 % 192 Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind. 0 % 0 % 193 Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit digitalen Technologien und technologieintensiven Innovationen verbunden sind. 0 % 0 %“
In Tabelle 6 wird die folgende Zeile angefügt: „11 Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. 0 % 0 %“
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 112 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.