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Im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und um eine rasche Einführung der STEP zu gewährleisten sollte es abweichend von den geltenden Bestimmungen möglich sein, Prioritäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgenommen wurden, um zu den STEP-Zielen beitragende Investitionen anzugehen, von der Halbzeitüberprüfung des EFRE, des ESF + , des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang auszunehmen. Mit solchen Programmänderungen sollte außerdem der gesamte Flexibilitätsbeitrag für die Jahre 2026 und 2027 oder ein Teil davon endgültig zugewiesen werden können. Die Kommission sollte Programmänderungen, die sich ausschließlich auf die Aufnahme von zu den STEP-Zielen beitragenden Prioritäten beziehen und bis zum 31. August 2024 eingereicht werden, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch einen Mitgliedstaat genehmigen. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, entsprechende Änderungen an den Partnerschaftsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzunehmen und sie von der Kommission zügig genehmigen zu lassen.
Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche…
Abweichend von Artikel 18 dieser Verordnung werden Prioritäten für Investitionen, die zum Erreichen der STEP-Ziele gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795…
Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds können innerhalb ihres jeweiligen Umfangs der Unterstützung bereits Investitionen unterstützt werden, die zu den Zielen der…
Mit dem ESF+ werden Investitionen unterstützt, die zu den Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen, welche durch die…
Werden JTF-Mittel in einem spezifischen Programm vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung…
Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine sinnvolle Programmanpassung vornehmen und die Mittel auf diese neuen strategischen Prioritäten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.