Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 vorgesehene Flexibilität hat den Mitgliedstaaten bei ihrer Krisenreaktion und ihren Erholungsbemühungen geholfen und ihnen dabei geholfen, den zusätzlichen, durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Druck auf die öffentlichen Haushalte zu bewältigen. Damit die Mitgliedstaaten die anhaltenden Haushaltszwänge bewältigen können, sollte die Möglichkeit, gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Option einen Kofinanzierungssatz der Union von 100 % auf Kohäsionsprogramme anzuwenden, rückwirkend auf das letzte Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 ausgeweitet werden, sofern ein Mitgliedstaat die Kommission vor der Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das letzte Geschäftsjahr benachrichtigt, und zwar im Einklang mit den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln.
Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die öffentlichen Ausgaben angewandt werden, die in…
Eine gewisse Flexibilität zur Bewältigung der beispiellosen Situation sollte auch im Rechtsrahmen für die Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027…
Die Flexibilitätsmöglichkeiten und die zusätzlichen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 haben den Mitgliedstaaten bei ihren Krisenreaktions- und…
Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im…
Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die…
Spezifische Programmplanungsregelungen sollten ermöglichen, dass die Mittel ausschließlich innerhalb spezieller Prioritätsachsen zugewiesen werden und zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.