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Um die durch die Reaktion auf die Krisensituation entstandene Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern, die Programmdurchführung zu beschleunigen und die für die Erholung der Regionen erforderlichen Investitionen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einem aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem FEAD unterstützten Programm auch für das Geschäftsjahr 2021–2022 einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden.
Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im…
Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, die bei der Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gefordert sind, sollte den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die…
Um die öffentlichen Haushalte mit Blick auf die Maßnahmen zur Bewältigung der durch den COVID-19-Ausbruch ausgelösten Krise zu entlasten und eine soziale,…
Eine gewisse Flexibilität zur Bewältigung der beispiellosen Situation sollte auch im Rechtsrahmen für die Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027…
Um die Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und durch die…
In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage und des unmittelbaren Handlungsbedarfs in allen Mitgliedstaaten sollte der Prozentsatz der gemeinschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.