Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten dazu beitragen, die breitere Nutzung von Echtzeitüberweisungen in Euro zu erleichtern, und sollten daher den Anforderungen dieser Änderungsverordnung unterliegen. Jedoch sind Zahlungs- und E-Geld-Institute nicht in die Liste der Einrichtungen enthalten, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut“ in der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Folglich ist es Zahlungs- und E-Geld-Instituten effektiv nicht möglich, sich an von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie benannten Systemen zu beteiligen. Der daraus folgende Umstand, nicht an solchen Zahlungssystemen teilnehmen zu können, kann Zahlungs- und E-Geld-Institute daran hindern, Echtzeitüberweisungen in Euro effizient und wettbewerbsorientiert anzubieten. Daher ist es gerechtfertigt, die Richtlinie 98/26/EG dahingehend zu ändern, dass Zahlungs- und E-Geld-Institute in die Liste der Einrichtungen aufgenommen werden, die unter die Begriffsbestimmung für „Institut“ in der genannten Richtlinie fallen, jedoch nur zum Zweck der Bestimmung der Teilnehmer eines Zahlungssystems.
Zahlungs- und E-Geld-Institute sollten die Anforderungen und die Vorschriften für von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannte Zahlungssysteme…
Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die…
Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Folgender Artikel wird eingefügt: Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen (1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.