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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen in Euro notwendigen einheitlichen Vorschriften auf Unionsebene und die Verstärkung der Nutzung von Euro-Echtzeitüberweisungen von den Mitglied-staaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil sie in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zahlungsdienstleistern keine Verpflichtungen auferlegen können, sondern wegen ihres Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften festzulegen, auf…
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die wirksame Durchsetzung der Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, aufgrund…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich wirksame und einheitliche Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet, wegen unterschiedlicher…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen, zeitsparenden und effizienten Instruments zur Beitreibung unbestrittener…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.