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Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission geänderten Fassung enthält Übergangsbestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, deren Zweck es war, vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2021 einen reibungslosen Übergang für einen Zeitraum von sieben Jahren zu gewährleisten. Es ist nun angezeigt, diese Übergangsbestimmungen zu streichen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Darüber hinaus wird in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2, 1.3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates Bezug…
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht eine Übergangsregelung vor, wonach die Kontrolle der Einhaltung dieses Kriteriums auf diese Umstände…
Mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission wurde irrtümlich der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert. Diese…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen und im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den geänderten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.