Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet des Artikels 270 Absatz 2 und des Artikels 278 der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG und die auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte anstelle der entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung bis drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder zu einem früheren Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf das frühere Datum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Bestimmungen, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 109 Absatz 2 sowie Artikel 119 genannt werden, und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 120 der vorliegenden Verordnung zu erlassen sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung…
Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis…
Abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 weiterhin, bis die in Artikel 58…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu dieser…
Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten Regelung auf die Regelung der vorliegenden Verordnung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.