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Am 22. April 2022 reichten die Niederlande (im Folgenden „Dossiereinreicher“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“) ein, um das in den Artikeln 69 bis 73 der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Aus dem Dossier nach Anhang XV ging hervor, dass über die bereits bestehenden Maßnahmen hinaus auch Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um den Gesundheitsrisiken für Beschäftigte, die DMAC und NEP ausgesetzt sind, entgegenzuwirken, und darin wurde vorgeschlagen, die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen von DMAC und NEP als solchen, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen zu beschränken.
Am 9. August 2013 haben die Niederlande bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier im Sinne des Artikels 69 Absatz 4 der…
Am 5. Oktober 2018 legte Italien (im Folgenden „übermittelndes Land“) der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69…
Am 16. Januar 2015 legte Polen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Am 20. Dezember 2017 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Im November 2011 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur („Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 dieser Verordnung auf, ein Dossier für die…
Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das „Dossier nach Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.