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Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Ursprünglich war dem Dossier nach Anhang XV zu entnehmen, dass die Exposition gegenüber Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylaten (NPE) ein Risiko für die Umwelt, konkret für in Oberflächengewässern lebende aquatische Tierarten, darstellt. Zur Beschränkung dieses Risikos wurde in dem Dossier vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von in Wasser waschbaren Textilerzeugnissen zu untersagen, falls in diesen NP oder NPE in Konzentrationen von ≥ 100 mg/kg (0,01 Gew.- %) enthalten sind. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.
Einigen in dem Dossier nach Anhang XV erwähnten Marktstudien zufolge wurden NPE in Textilerzeugnissen in unterschiedlichen Konzentrationen nachgewiesen. Das…
Am 6. Mai 2014 legte Frankreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 46a eingefügt: „46a. Nonylphenolethoxylate (NPE) (C2H4O)nC15H24O · 1. Darf nach dem…
Am 17. Oktober 2014 übermittelten Deutschland und Norwegen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Am 19. Januar 2012 übermittelte das Königreich Dänemark der Europäischen Chemikalienagentur („Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.