Erwägungsgrund 4 32025R1101Gemäß Anhang I Abschnitt I.7 der Verordnung (EU) 2018/782 muss die Agentur nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs bewerten, um zu ermitteln, ob…
Erwägungsgrund 3 32025R1101In Anhang I Abschnitt I.6 der Verordnung (EU) 2018/782 ist festgelegt, dass Stoffe biologischen Ursprungs, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der…
Erwägungsgrund 6 32025R1101Dadurch, dass die Bewertung durch die Agentur von Fall zu Fall erfolgt, wird gewährleistet, dass nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs, die in…
Art. 1 32025R1101In Anhang I Abschnitt I.7. der Verordnung (EU) 2018/782 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die vorstehend genannten Informationen sind gemäß dem Leitfaden der…
Erwägungsgrund 5 32025R1101Nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs, für die eine vollumfängliche Bewertung der MRL als nicht erforderlich erachtet wird, werden derzeit…