Erwägungsgrund 1 32025R1101
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 bedarf es für pharmakologisch wirksame Stoffe, die zur Verwendung in der Union in Tierarzneimitteln bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren verabreicht werden, eines Gutachtens der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die „Agentur“) hinsichtlich ihrer Rückstandshöchstmengen (im Folgenden „MRL“).