Erwägungsgrund 12 32025R1106
Der finanzielle Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments sollte von den Mitgliedstaaten in einer Weise umgesetzt werden, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten, der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates eingerichteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, den Initiativen und Projekten der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) und der zivilen und militärischen Unterstützung der Union für die Ukraine im Einklang steht. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) — insbesondere die NATO-Fähigkeitsziele — und anderer Partner gebührend berücksichtigen, sofern diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen.