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Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihres Plans eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von bis zu 15 % der Unterstützung in Form von Darlehen beantragen.
Die Auszahlung der Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung kann vorgesehen werden, dass die Vorfinanzierung vom Abschluss der in Artikel 10 Absatz 3 genannten operativen Modalitäten abhängig gemacht wird.
Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln. Die Vorfinanzierung kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Annahme ihres in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der in Artikel 9…
Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Erlass ihres in Artikel 13 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der…
Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die finanziellen Beiträge und gegebenenfalls Darlehen, die bzw. das nach Artikel…
Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für das Instrument vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen…
Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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