Erwägungsgrund 18 32025R1106
Rechtsträger mit Sitz in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine, die von einem Drittland, bei dem es sich weder um die Ukraine noch um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat (im Folgenden „sonstiges Drittland“) handelt, oder, sofern zulässig, von einem anderen Rechtsträger eines sonstigen Drittlands kontrolliert werden, sollten zur Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung berechtigt sein, wenn sie einer Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates und erforderlichenfalls geeigneten Risikominderungsmaßnahmen unterzogen wurden oder wenn die Kommission Garantien gemäß der vorliegenden Verordnung erhält, die je nach Sitz des Rechtsträgers gemäß den nationalen Verfahren des Mitgliedstaats, des dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine genehmigt wurden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Kommission ein einfaches standardisiertes Muster für die Garantien vorschlagen. Solche Garantien sollten nur gegeben werden, sofern strenge Bedingungen in Bezug auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des EUV festgelegt sind, erfüllt werden.