Erwägungsgrund 17 32025R1106
Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligt sind, Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden und nicht der Kontrolle von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern unterliegen. Unter diesen Umständen sollte sich ein Rechtsträger mit Sitz in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine, der Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen nutzt, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats oder der Ukraine befinden und/oder der von einem Drittland oder einem Rechtsträger eines Drittlandes kontrolliert wird, beteiligen können, sofern strenge Bedingungen in Bezug auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, erfüllt werden.