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Da die Verwendungen des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwerfen und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürften, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, solche Verwendungen zuzulassen.
Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 21. März 2024 die Sicherheit des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.135 als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.127 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 05.229 als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer…
Da die Verwendung von 3-[3-(2-Isopropyl-5-methyl-cyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester (FL-Nr. 16.136) als Aromastoff unter den festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.