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Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 21. März 2024 die Sicherheit des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass — ausgehend von den beabsichtigen Verwendungen und Verwendungsmengen — bei dem angenommenen Umfang der lebensmittelbedingten Exposition keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die kombinierte Exposition gegenüber 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) durch seine Verwendung als Lebensmittelaroma und sein Vorhandensein in Zahnpasta und Mundspülung ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
Da die Verwendungen des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) als Aromastoff unter den festgelegten…
Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 18. Mai 2022 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.135 bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass —…
In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff und kam…
In ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2016 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.127 bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.