Art. 2 32025R0130VERORDNUNG (EU) 2025/130 DER KOMMISSION vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32025R0011VERORDNUNG (EU) 2025/11 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32025R0140VERORDNUNG (EU) 2025/140 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2025 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von (E)-3-Benzo[1,3]Dioxol-5-yl-N,N-Diphenyl-2-Propenamid in die Unionsliste der Aromen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32025R0350VERORDNUNG (EU) 2025/350 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2025 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32025R1101VERORDNUNG (EU) 2025/1101 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/782 betreffend die Bewertung der Rückstandshöchstmengen für nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32025R1305VERORDNUNG (EU) 2025/1305 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2025 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Hexythiazox, Isoxaben, Picloram, Propamocarb, Natriumsilberthiosulfat und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.