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In Bezug auf Nikotin in Kaffeebohnen gilt der RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, da in den Anhängen der genannten Verordnung kein spezifischer RHG festgelegt ist. Auf der Grundlage der Überwachungsdaten aus dem Überwachungsprogramm der Union und nach Konsultation des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union, das die Verwendung des typischen Extrapolations-RHG für schwierige Waren (0,05 mg/kg) empfohlen hat, ist es angezeigt, einen vorläufigen RHG von 0,05 mg/kg für Nikotin in Kaffeebohnen festzulegen, um Rückständen aus anderen potenziellen Quellen als der Verwendung von Pestiziden Rechnung zu tragen.
In Bezug auf Nikotin in Tee wurde mit der Verordnung (EU) 2025/115 der Kommission ein vorläufiger RHG von 0,5 mg/kg festgesetzt, der bis Februar 2026 zu…
Der geltende vorläufige RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission auf 0,5 mg/kg gesenkt, gestützt auf…
Bezüglich Nikotin erhielt die Kommission Informationen von Unternehmern, nach denen das in Tee, Kräutertees, Gewürzen, Hagebutten und frischen Kräutern…
In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und…
In Bezug auf Nikotin in Zimt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 ein vorläufiger RHG von 0,07 mg/kg festgelegt, gestützt auf einen kombinierten Datensatz für…
In Bezug auf Nikotin in Hagebutten, für das der vorläufige RHG mit der Verordnung (EU) 2023/377 von 0,3 mg/kg auf 0,2 mg/kg gesenkt wurde, hat die Behörde die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.