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In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1536 der Kommission — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen — vorläufige RHG von 0,05 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurde in Bezug auf Nikotin in Zimt — in Erwartung der Vorlage derselben Informationen — auch ein vorläufiger RHG von 0,2 mg/kg bis zum 22. Februar 2030 festgelegt.
In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und…
In Bezug auf Nikotin in Zimt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 ein vorläufiger RHG von 0,07 mg/kg festgelegt, gestützt auf einen kombinierten Datensatz für…
In Bezug auf Nikotin in Rindengewürzen, Wurzel- und Rhizomgewürzen, Knospengewürzen, Blütenstempelgewürzen und Samenmantelgewürzen wurden mit der Verordnung…
Der geltende vorläufige RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission auf 0,5 mg/kg gesenkt, gestützt auf…
Es ist angezeigt, die Gehalte an Nikotin in Hagebutten, „frischen Kräutern und essbaren Blüten“, „Kräutertees“ und „Gewürzen“ weiterhin zu überwachen und diese…
Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission für Hagebutten, „frische Kräuter und essbare Blüten“, wilde Pilze (frisch), Tees,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.