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Bezüglich lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten wurde für diesen Stoff ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf der Grundlage einer Verwendung dieses Stoffes in Mexiko gestellt. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die zulässigen Verwendungen von lambda-Cyhalothrin bei Avocadofrüchten in Mexiko zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. Im Hinblick auf lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Vogeleiern wurden mit der Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission bis zur Vorlage und Bewertung bestätigender Daten zu unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten vorläufige RHG auf 0,01 mg/kg festgesetzt. Die Kommission erhielt aus dem Überwachungsprogramm der Union Informationen, aus denen hervorgeht, dass lambda-Cyhalothrin in Waren von Geflügel und Vogeleiern aufgrund zugelassener Verwendungen von Biozidprodukten zu Rückständen führt, die über dem in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg liegen.
Im Hinblick auf den RHG für lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die zur Stützung des Antrags vorgelegten Daten als…
Diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte…
Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit…
Für Lambda-Cyhalothrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Lambda-Cyhalothrin wurden in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.