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Bezüglich der RHG für Fluxapyroxad in Kakis/Japanischen Persimonen und Kulturpilzen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die zur Stützung des Antrags vorgelegten Daten ausreichen, um RHG-Vorschläge für die zu bewertenden Waren abzuleiten, und dass die kurz- und langfristige Aufnahme von Rückständen, die auf die Verwendung von Fluxapyroxad zurückzuführen sind, nach den gemeldeten landwirtschaftlichen Verfahren und bis zur Vorlage der im Rahmen der RHG-Überprüfung angeforderten bestätigenden Daten wahrscheinlich keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellt.
In Bezug auf Fluxapyroxad wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Kakis/Japanische…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass alle Datenanforderungen erfüllt sind und dass die vom Antragsteller beantragte Änderung der RHG auf der Grundlage einer…
Für Fluxapyroxad legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Tetraconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Bezüglich der Anwendung von Fluxapyroxad bei Wurzel- und Knollengemüse außer Rettichen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fluxapyroxad bei Zitrusfrüchten gestellt. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.