Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Tetraconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Auf der Grundlage ausreichender unterstützender Daten für die geltende GAP empfahl sie die Beibehaltung des geltenden RHG für Kakis/Japanische Persimonen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, den RHG für Kakis/Japanische Persimonen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Acequinocyl bei Kakis/Japanischen Persimonen…
Daher sollte der RHG für Kakis/Japanische Persimonen auf der Grundlage der bei Äpfeln durchgeführten Rückstandsuntersuchungen auf 0,05 mg/kg festgesetzt werden.
Für Oxyfluorfen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Cyflumetofen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Oryzalin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie…
Für Ipconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.