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Es ist angezeigt, die RHG für Auberginen/Eierpflanzen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde empfohlenen Wert festzusetzen, bei dem sie kein Risiko für die Verbraucher festgestellt hat. Im Interesse der Klarheit sollte die Fußnote, in der auf fehlende Informationen zu den Rückstandsuntersuchungen hingewiesen wird, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.
Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Auberginen/Eierfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch…
Für Diethofencarb in und auf Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem…
Daher ist es angezeigt, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Fußnoten, die sich auf das Nichtvorliegen von Analysemethoden beziehen, für Gerste,…
Für Ipconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die neuen Fußnoten 3 und 4 eingefügt werden, um zusätzliche Informationen zu dem Teil des…
Für Amisulbrom legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.