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Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Auberginen/Eierfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem bisherigen Wert oder dem von der Behörde ermittelten Wert beibehalten werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
Es ist angezeigt, die RHG für Auberginen/Eierpflanzen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde empfohlenen Wert festzusetzen, bei…
Für Molinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Grapefruits, Äpfel, Birnen, Ananas, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und getrocknete…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in frischen Kräutern keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch…
Für Triflumuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Dodin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.