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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Emissionen im Zeitraum 2025 bis 2027 unter Beibehaltung der Anforderungen an die CO2-Emissionsreduktion sowohl für neue Personenkraftwagen als auch für neue leichte Nutzfahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verschärfung der Anforderungen an die Minderung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und neue leichte…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Vereinfachung bestimmter Verpflichtungen und die Stärkung des Mechanismus, den die Union eingeführt hat, um der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch geänderte unionsweite CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für Flotten schwerer Nutzfahrzeuge auf kosteneffiziente…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein gewisses Maß an Harmonisierung in bestimmten Bereichen zu erreichen, die bisher noch nicht durch das Unionsrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.