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Um die Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften an die zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der Vorschriften in den Jahren 2025 bis 2027 anzupassen, sollte es möglich sein, für die Kalenderjahre 2025 oder 2026 bis Ende 2027 derartige Vereinbarungen zu schließen.
In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft für…
Die Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft kann sich auf ein oder mehrere Kalenderjahre beziehen, solange die Gesamtlaufzeit jeder…
Als Reaktion auf eine Forderung von Interessenträgern nach zusätzlicher Flexibilität bei der Einhaltung der CO2-Ziele für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist es…
Um den Herstellern zur Erfüllung ihrer Zielvorgaben gemäß dieser Verordnung Flexibilität zu ermöglichen, könnten sich diese auf offener, transparenter und…
Übersteigen die Gesamtemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 den Gesamtabbau in einem Mitgliedstaat oder ist im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Differenz…
Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen von 2020 bis 2029 und ab 2030 erfüllen. Um nachweisbare…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.