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Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) an Kreditinstitute in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen. Diese Anforderung spiegelt einen Teil der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten Basel-III-Standards wider, mit denen sichergestellt werden soll, dass Kreditinstitute über einen Zeithorizont von einem Jahr eine ausreichende stabile Refinanzierung aufweisen, um eine übermäßige Laufzeitinkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu verhindern. Die NSFR-Anforderung gilt seit dem 28. Juni 2021.
Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr.…
Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu…
Soweit die EZB für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der…
Mit der Einführung der Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio — NSFR) gemäß Teil 6 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013…
Im Einklang mit dem Standard des Basler Ausschusses für die stabile Refinanzierung sollten daher Vorschriften erlassen werden, um die Anforderung der stabilen…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, unter anderem um den am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.