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Die Faktoren für die stabile Refinanzierung für fällige Zahlungen aus Finanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, deren Restlaufzeit weniger als sechs Monate beträgt, sind derzeit in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Je nach Finanzierungsgeschäft betragen diese Refinanzierungsfaktoren 0 %, 5 % oder 10 %. Jedoch sind gemäß Artikel 510 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 diese Faktoren bis zum 28. Juni 2025 auf 10 %, 15 % bzw. 15 % zu erhöhen. Mit der zeitversetzten Erhöhung sollte den Kreditinstituten ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich schrittweise auf eine konservativere Kalibrierung einzustellen und zu beurteilen, ob diese Kalibrierung angemessen ist. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Liquidität der entsprechenden Sicherheitenmärkte, insbesondere auch der Staatsanleihemärkte, durch die Einführung der NSFR-Anforderung nicht beeinträchtigt würde.
Soweit die EZB für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der…
Hinzu kommt, dass die festgelegte Höhender Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften in anderen im Basler…
die Auswirkung der Einführung höherer oder niedriger Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, insbesondere…
Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ax,428ay…
Neben der vorübergehenden Neukalibrierung des vom Basler Ausschuss geforderten Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung, der auf durch…
Im Einklang mit dem Standard des Basler Ausschusses für die stabile Refinanzierung sollten daher Vorschriften erlassen werden, um die Anforderung der stabilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.