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Einfuhren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus sollten nicht in den Genuss ermäßigter Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union nach dem Meistbegünstigungsprinzip kommen. Daher sollten die ermäßigten Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Waren nicht für solche Waren gelten, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort in die Union ausgeführt werden.
Darüber hinaus sollten die Russische Föderation und die Republik Belarus nicht in den Genuss der Zollkontingente der Union im Rahmen der Meistbegünstigung…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Waren, die unter den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht sind, in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in der…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union…
Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.