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Für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) eröffnet.
Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontingenten werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Kontingentszeiträume in Höhe der im Anhang dieser Verordnung angegebenen Kontingentszollsätze und Kontingentsmengen ausgesetzt.
Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten.
Die Aussetzung nach Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus, auch nicht für die laufenden Kontingentsnummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835. Die Einfuhren solcher Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland und Belarus unterliegen somit ab dem 1. Juli 2025 den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs.
Die Zollsätze für die Waren der Anhänge I bis V werden im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume und nach den Vorschriften herabgesetzt,…
Für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)…
Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die nach Ländergruppen gegliederten Ursprungsländer sowie…
In Bezug auf Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in Teil A des Anhangs aufgeführt;
Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme…
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.