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Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Fluggesellschaften den Fluggästen auf Flügen, die unter diese Verordnung fallen, Informationen über den Zweck der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten, die Art der erhobenen personenbezogenen Daten, die Empfänger der personenbezogenen Daten und die Mittel zur Ausübung ihrer Rechte als betroffene Personen zur Verfügung. Diese Informationen werden den Fluggästen zum Zeitpunkt der Buchung und zum Zeitpunkt des Check-in schriftlich und in einem leicht zugänglichen Format mitgeteilt, unabhängig davon, mit welchen Mitteln die personenbezogenen Daten zum Zeitpunkt des Check-in gemäß Artikel 4 erhoben werden.
Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Fluggesellschaften den Fluggästen auf Flügen, die unter diese Verordnung fallen,…
Unter Berücksichtigung des Rechts der Fluggäste, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert zu werden, sollten die Mitgliedstaaten…
Unter Berücksichtigung des Rechts der Fluggäste, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert zu werden, sollten die Mitgliedstaaten…
Soweit es um das Recht von Fluggästen auf Information über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass…
Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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