Erwägungsgrund 45 32025R0013
Um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften die Vorschriften dieser Verordnung befolgen, sollte die Benennung und Ermächtigung von nationalen Behörden geregelt werden, die als nationale API-Aufsichtsbehörden mit der Aufsicht über diese Vorschriften betraut werden. Die Mitgliedstaaten können ihre PNR-Zentralstellen als nationale API-Aufsichtsbehörden benennen. Die Vorschriften dieser Verordnung für eine solche Aufsicht, einschließlich gegebenenfalls der Verhängung von Sanktionen, sollten die Aufgaben und Befugnisse der nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten Aufsichtsbehörden unberührt lassen, auch in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der vorliegenden Verordnung.