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Die Kommission hat gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 bestimmte Aussetzungen der Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind, überprüft. Da es im Interesse der Union liegt, die Aussetzungen der Zollsätze des GZT für einige dieser Waren beizubehalten, sollten neue Termine für ihre nächste verbindliche Überprüfung festgelegt werden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 hat die Kommission bestimmte Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind,…
Die Kommission hat bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, gemäß Artikel…
Die Kommission hat bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, gemäß Artikel 2 der…
Um den Interessen der Union, technischen Entwicklungen von Waren, geänderten Umständen und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, könnte es gerechtfertigt sein,…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.