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Die Kommission kann die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren in den folgenden Fällen überprüfen:
auf eigene Initiative, oder
auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Die Kommission überprüft die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren im Verlauf des Jahres, das dem im Anhang für die verbindliche Überprüfung festgelegten Tag vorausgeht.
Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten;
Die Kommission kann auf Antrag des oder der beteiligten Mitgliedstaaten oder von sich aus diese Maßnahme aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1…
Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden…
Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
auf Anforderung der Kommission.
auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.