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Natriumsilberthiosulfat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2013 der Kommission genehmigt, worin festgelegt ist, dass für diesen Stoff nur Anwendungen in geschlossenen Räumen in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, zugelassen werden dürfen. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs nicht zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen könnten. Darüber hinaus können Silberrückstände aus der Verwendung von Natriumsilberthiosulfat nicht von Rückständen aus dem Vorkommen von Silber in der Umwelt unterschieden werden, das in höheren Konzentrationen auftritt. Des Weiteren wird Thiosulfat in der Umwelt rasch zu Stoffen abgebaut, die ebenfalls natürlich vorkommen. Da sich für die Behörde keine Bedenken in Bezug auf die Eigenschaften des Stoffes ergeben haben , ist es angezeigt Natriumsilberthiosulfat in den Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
Natriumchlorid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 der Kommission als Grundstoff genehmigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für…
Für Thymol konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten, und der…
Für Schwefelkalk konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben zum möglichen…
Am 13. März 2024 genehmigte die Kommission Magnesiumhydroxid (E 528) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoff . Es wird davon ausgegangen, dass…
Bier und Senfsaatpulver sind durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2090 der Kommission bzw. (EU) 2017/2066 der Kommission als Grundstoffe genehmigt. Es…
Zum Management von Futtermittelsicherheitsrisiken sollte das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung derzeit gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.