Art. 45 32025R0014
Falls eine Genehmigungsbehörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass ein technischer Dienst die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass er seinen Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Benennung ein, setzt sie aus oder hebt sie auf, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diese Anforderungen nicht erfüllt wurden oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde, und unterrichtet den technischen Dienst davon. Der Mitgliedstaat, der diesen technischen Dienst gemeldet hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich davon. Die Kommission ändert die in Artikel 44 Absatz 6 genannten veröffentlichten Informationen entsprechend ab.
Wird die Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben oder stellt der technische Dienst seine Tätigkeit ein, so trifft die benennende Genehmigungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieses technischen Dienstes entweder von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet oder für die benennende Genehmigungsbehörde oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.