Art. 44 32025R0014
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, die zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorien eines jeden technischen Dienstes, den sie benannt haben, sowie alle anschließenden Änderungen dieser Benennungen. Bei dieser Meldung ist anzugeben, für welche in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Elemente oder anderen Elemente, die in den in Unterabsatz 2 jenes Absatzes genannten delegierten Rechtsakten angeführt sind, die technischen Dienste benannt wurden.
Ein technischer Dienst darf die Tätigkeiten gemäß Artikel 40 Absatz 1 für die benennende Genehmigungsbehörde, die für die Typgenehmigung zuständig ist, nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemeldet wurde.
Der in Absatz 2 genannte technische Dienst kann ungeachtet der Kategorie oder Kategorien der Tätigkeiten, die er nach Artikel 40 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden Genehmigungsbehörden gemeldet werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren einschlägigen Änderungen der Benennung.
Ist es im Einklang mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 40 Absatz 1 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Meldung im Einklang mit diesem Artikel.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der nach diesem Artikel gemeldeten technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.