Erwägungsgrund 2 32025R1408
Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 nimmt Bulgarien ab dem Tag des Beitritts als ein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.
Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 nimmt Bulgarien ab dem Tag des Beitritts als ein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.