Erwägungsgrund 2 32025R1409
Nach Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 ist Bulgarien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.
Nach Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 ist Bulgarien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt.