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Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 nimmt Bulgarien ab dem Tag des Beitritts als ein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.
Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts…
Nach Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 ist Bulgarien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die…
Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2025/1407 des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2025/1407 des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Bulgarien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 wird mit Wirkung…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2025/1407 des Rates erfüllt Bulgarien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Bulgarien geltende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.